Mieterselbstauskunft und Datenschutz: Welche Fragen Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung stellen dürfen
28.06.2026
Mieterselbstauskunft und Datenschutz: Welche Fragen Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung stellen dürfen
Wann dürfen Vermieter nähere Informationen verlangen – und welche Fragen sind unzulässig?
Darf ein Vermieter schon vor der Wohnungsbesichtigung eine Mieterselbstauskunft oder Bonitätsnachweise verlangen? Vermieter dürfen vor einer Wohnungsbesichtigung nur wenige personenbezogene Daten von Mietinteressenten erheben. Eine umfassende Mieterselbstauskunft oder Bonitätsnachweise sind erst zulässig, wenn sich Interessenten nach der Besichtigung konkret auf eine Wohnung bewerben. Grundlage sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) sowie aktuelle Vorgaben der Datenschutzaufsichtsbehörden.

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Mieterselbstauskunft vor der Wohnungsbesichtigung: Welche Daten sind erlaubt?
Erhält ein Vermieter auf eine Wohnungsanzeige zahlreiche Anfragen, dient die Mieterselbstauskunft häufig dazu, Bewerber auszuwählen. Datenschutzrechtlich ist jedoch entscheidend, zu welchem Zeitpunkt personenbezogene Daten erhoben werden.
Ein aktueller Fall aus Koblenz zeigt die Grenzen auf: Ein Vermieter machte die Vergabe eines Besichtigungstermins von einer vollständigen Mieterselbstauskunft abhängig. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz rügte dieses Vorgehen. Denn vor einer Wohnungsbesichtigung dürfen Vermieter grundsätzlich weder eine umfassende Mieterselbstauskunft noch Bonitätsnachweise verlangen.
Welche Angaben dürfen Vermieter vor der Besichtigung verlangen?
Solange lediglich ein Besichtigungstermin vereinbart wird und noch offen ist, ob sich Interessenten überhaupt auf die Wohnung bewerben möchten, dürfen Vermieter nur Daten erheben, an denen ein berechtigtes Interesse besteht.
Solange lediglich ein Besichtigungstermin vereinbart wird und noch offen ist, ob sich Interessenten überhaupt auf die Wohnung bewerben möchten, dürfen Vermieter nur Daten erheben, an denen ein berechtigtes Interesse besteht.
Dazu gehören insbesondere:
- Name und Kontaktdaten zur Identifikation und Erreichbarkeit,
- Angaben zu den Wohnungswünschen,
- Informationen über größere Haustiere,
- gegebenenfalls Angaben aus einem Wohnberechtigungsschein (WBS), sofern diese für die Vermietung erforderlich sind.
Diese Informationen reichen aus, um einen Besichtigungstermin zu organisieren und zu prüfen, ob die Wohnung grundsätzlich geeignet ist.
Mieterselbstauskunft nach der Besichtigung: Welche Fragen sind zulässig?
Erst wenn sich Mietinteressenten nach der Wohnungsbesichtigung konkret auf die Wohnung bewerben, dürfen Vermieter weitere personenbezogene Daten erheben.
Zulässig sind insbesondere Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, etwa:
- Besteht ein Arbeitsverhältnis?
- Wie hoch ist das monatliche Nettoeinkommen?
- Welcher Betrag steht nach Abzug laufender Verpflichtungen für die Mietzahlung zur Verfügung?
Diese Informationen dürfen Vermieter berücksichtigen, da sie das wirtschaftliche Risiko eines Mietverhältnisses bewerten dürfen.
Welche Fragen sind bei einer Mieterselbstauskunft unzulässig?
Nicht erlaubt sind Fragen oder Datenerhebungen, die für die Entscheidung über das Mietverhältnis nicht erforderlich sind.
Hierzu zählen beispielsweise Angaben zu:
- Familienstand,
- Heiratsabsichten,
- Schwangerschaft oder Kinderwunsch,
- Partei-, Gewerkschafts- oder Mietervereinszugehörigkeit,
- Religionszugehörigkeit,
- Staatsangehörigkeit,
- ethnischer Herkunft,
- Krankheiten,
- Hobbys oder persönlichen Vorlieben.
Solche Informationen unterliegen einem besonderen datenschutzrechtlichen Schutz oder sind für die Vermietungsentscheidung schlicht nicht relevant.
Wann dürfen Einkommensnachweise und SCHUFA-Auskunft verlangt werden?
Auch Einkommensnachweise, Gehaltsabrechnungen oder Bonitätsauskünfte (z. B. SCHUFA) dürfen nicht bereits vor der Wohnungsbesichtigung eingefordert werden.
Solche Belege dürfen Vermieter erst unmittelbar vor Abschluss des Mietvertrags verlangen, um die zuvor gemachten Angaben zu überprüfen.
Ebenfalls wichtig: Eine so genannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung darf nicht zur zwingenden Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrags gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vorvermieter nicht verpflichtet sind, eine solche Bescheinigung auszustellen.
Datenschutz bei der Mieterselbstauskunft: Löschung der Bewerberdaten
Personenbezogene Daten aus dem Bewerbungsverfahren dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Entscheidung über die Vermietung erforderlich sind.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens und der Vergabe der Wohnung müssen die Daten der übrigen Bewerber grundsätzlich gelöscht werden, da der Zweck der Datenerhebung entfällt.
Häufige Fragen zur Mieterselbstauskunft (FAQ)
Darf ein Vermieter vor der Besichtigung eine Mieterselbstauskunft verlangen?
Nein. Vor der Wohnungsbesichtigung dürfen grundsätzlich nur wenige personenbezogene Daten erhoben werden, die für die Terminvereinbarung und die Auswahl geeigneter Interessenten erforderlich sind.
Wann darf der Vermieter nach dem Einkommen fragen?
Erst wenn sich Interessenten nach der Besichtigung konkret auf die Wohnung bewerben und die Angaben für die Entscheidung über das Mietverhältnis erforderlich sind.
Darf der Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen?
Ja, allerdings grundsätzlich erst kurz vor Abschluss des Mietvertrags beziehungsweise in einer fortgeschrittenen Bewerbungsphase, wenn die Bonität überprüft werden soll.
Sind Fragen zu Familienstand oder Schwangerschaft erlaubt?
Nein. Solche Fragen sind für die Begründung eines Mietverhältnisses nicht erforderlich und daher datenschutzrechtlich unzulässig.
Praxistipp
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine aktuelle Orientierungshilfe veröffentlicht, welche Daten Vermieter im Rahmen einer Mieterselbstauskunft zu welchem Zeitpunkt erheben dürfen. Ergänzend dazu gibt es einen Musterfragebogen.
Weitere Informationen für Vermieter
Zur Mieterselbstauskunft gibt es das aktualisierte Merkblatt „Mieterselbstauskunft–Solvenzcheck“ von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (inklusive Formularvorlage). Ein weiteres Merkblatt „Datenschutz für private Vermieter“ beschäftigt sich ebenso mit diesem wichtigen Thema. Beide Dokumente können im Online-Shop des Landesverbands bestellt werden.
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