Tod der Mieterin über ein Jahr verschwiegen: Vermieter durfte außerordentlich kündigen

Tod der Mieterin über ein Jahr verschwiegen: Vermieter durfte außerordentlich kündigen

Was ist nach dem Tod eines Mieters zu tun?

Wer nach dem Tod eines Mieters in das Mietverhältnis eintritt, muss den Vermieter zeitnah informieren. Wird der Tod der ursprünglichen Mieterin mehr als ein Jahr verschwiegen, kann dies laut Amtsgericht München eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB rechtfertigen. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des früheren Lebensgefährten waren nach Auffassung des Gerichts erheblich genug, um dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten.

AG München: Außerordentliche Kündigung nach verschwiegenem Tod der Mieterin

Mit einem ungewöhnlichen Fall musste sich das Amtsgericht München beschäftigen. Der frühere Lebensgefährte einer verstorbenen Mieterin wollte nach deren Tod in das Mietverhältnis eintreten. Allerdings informierte er die Vermieter mehr als ein Jahr lang nicht über das Ableben seiner Partnerin. Erst als die Vermieter auf anderem Weg davon erfuhren, sprachen sie eine außerordentliche Kündigung aus.
Das Amtsgericht München erklärte diese Kündigung für wirksam (AG München, Urteil vom 12. Oktober 2022, Az. 417 C 9024/22; rechtskräftig). Der Mitbewohner wurde verurteilt, die Wohnung innerhalb einer mehrmonatigen Frist zu räumen und an die Vermieter herauszugeben.

Tod des Mieters wurde über ein Jahr nicht mitgeteilt

Bereits im Jahr 1975 hatten die Vermieter mit einer Frau einen Mietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Münchner Stadtteil Milbertshofen geschlossen. Dort lebte sie bis zu ihrem Tod im September 2020 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten.
Der Partner teilte den Vermietern das Versterben seiner Lebensgefährtin jedoch erst mehr als ein Jahr später mit.

Vermieter sahen Zweifel an der Vertragstreue

Nach Bekanntwerden des Todes kündigten die Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich und verlangten Räumung sowie Herausgabe der Wohnung.
Zur Begründung führten sie insbesondere an, dass die unterlassene Mitteilung über den Tod der ursprünglichen Mieterin erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und künftigen Vertragstreue des in das Mietverhältnis eingetretenen Lebensgefährten begründe. Daraufhin erhoben sie Räumungsklage.
Der Beklagte erklärte hingegen, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er die Vermieter über den Tod seiner Lebensgefährtin hätte informieren müssen. Das überzeugte das Amtsgericht München jedoch nicht.

Warum das Gericht die Kündigung für wirksam hielt

In der Urteilsbegründung führte das Amtsgericht unter anderem aus:
  • Wichtiger Grund nach § 563 Abs. 4 BGB: Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn in der Person des eingetretenen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Maßgeblich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann.
  • Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit: Nach Auffassung des Gerichts bestanden berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten, weil er den Tod der ursprünglichen Mieterin über mehr als ein Jahr hinweg verschwieg.
  • Kenntnis erst durch Nachfrage beim Mieterverein: Die Vermieter erfuhren nach den Feststellungen des Gerichts erst durch eine Nachfrage beim Mieterverein von dem Todesfall. Anlass waren Unstimmigkeiten beim Mitgliedsnamen.
  • Informationspflicht als vertragliche Nebenpflicht: Wer nach § 563 BGB in ein Mietverhältnis eintritt, muss den Vermieter nach Auffassung des Gerichts zeitnah über den Tod des bisherigen Mieters informieren. Diese Mitteilung gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten. Wer die Pflicht nicht kennt, muss sich entsprechend informieren. Das Unterlassen begründet ein vertragswidriges Verhalten und erschüttert das Vertrauen des Vermieters in die künftige Vertragstreue.
  • Weitere Umstände sprachen gegen den Beklagten: Das Gericht stellte außerdem fest, dass bereits ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien am Amtsgericht München anhängig gewesen war. Obwohl dem Beklagten dieses Verfahren bekannt war, informierte er die Vermieter dennoch nicht über den Tod der ursprünglichen Mieterin.

Gericht: Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar

Das Amtsgericht München kam deshalb zu dem Ergebnis, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne.

Die außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB war damit wirksam.

Was Vermieter beim Tod eines Mieters wissen sollten

Mit dem Tod eines Mieters endet ein Mietverhältnis nicht automatisch. Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben, Ehepartner oder Lebensgefährten in das Mietverhältnis eintreten. Gleichzeitig steht Vermietern unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht zu.

Für Vermieter ist deshalb insbesondere wichtig:

  • Der Tod eines Mieters sollte dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Der Eintritt eines Lebensgefährten oder Erben erfolgt unter den Voraussetzungen des § 563 BGB.
  • Liegen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des eintretenden Mieters vor, kann eine außerordentliche Kündigung zulässig sein.
  • Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von Vermietern beim Tod eines Mieters enthält das Merkblatt „Tod des alleinstehenden Mieters“ des Landesverbands.

Quellen & Referenzen

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html
  2. https://openjur.de/u/2173625.html
  3. https://openjur.de/u/2173625.html
  4. https://unsplash.com/